Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 12.05.2023 18:52

Radldemo auf der A 8 untersagt: Gericht gibt Stadt Augsburg Recht

Start der jüngsten Fahrraddemo am Rathausplatz. Über die A8 dürfen die Demonstranten erneut nicht. (Foto: Maximilian Tauch)
Start der jüngsten Fahrraddemo am Rathausplatz. Über die A8 dürfen die Demonstranten erneut nicht. (Foto: Maximilian Tauch)
Start der jüngsten Fahrraddemo am Rathausplatz. Über die A8 dürfen die Demonstranten erneut nicht. (Foto: Maximilian Tauch)
Start der jüngsten Fahrraddemo am Rathausplatz. Über die A8 dürfen die Demonstranten erneut nicht. (Foto: Maximilian Tauch)
Start der jüngsten Fahrraddemo am Rathausplatz. Über die A8 dürfen die Demonstranten erneut nicht. (Foto: Maximilian Tauch)

Mit einem ersten Versuch, eine Demonstration auf der A8 zu veranstalten, scheiterte das Augsburger Klimacamp bereits Anfang März. Nun wollten die Aktivisten am Sonntag mit ihren Fahrrädern über die Autobahn fahren. Allerdings hatte die Stadt Augsburg die Demo, wie schon zuletzt, nicht zugelassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste entscheiden – und wies am Freitagabend die Beschwerde des Klimacamps zurück.

Der Gerichtshof bestätigte – wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Augsburg – die Verlegung der Versammlung auf eine Alternativroute abseits der Autobahn. Die Stadt hatte die Verlegung mit Sicherheitsbedenken begründet. Dem Gerichtshof zufolge sei die Gefahrenprognose der Stadt Augsburg rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, dass es durch eine Vollsperrung zu massiven Staubildungen und dadurch zu erheblichen Gefahren kommen werde, sei plausibel und nachvollziehbar. Auch die Annahme, der Rettungsverkehr, insbesondere zur Universitätsklinik Augsburg, würde erheblich beeinträchtigt, sei nachvollziehbar.

Die Situation sei eine andere als bei der erlaubten Versammlung auf der A9 in München. Die beiden Fälle seien „wegen der besonderen Lage am Autobahnende der A9, der dort ohnehin geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h sowie des Bestehens leistungsfähiger Ausweichstrecken in München nicht miteinander vergleichbar”.

Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit erweise sich daher als gerechtfertigt, so das Gericht. (pm/jaf)

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