Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 22.05.2019 12:00

Die Parkmoral des Nachbarn

Der Arzt wohnt in einer Sackgasse, die zwar der Stadt Augsburg gehört, notariell jedoch Ende der 70er Jahre den Bewohnern von drei Anwesen zur Nutzung überlassen worden war. Die Hauseigentümer haben die so genannte Verkehrssicherungspflicht zu tragen. In dem Moment, wo eine Straße aber nicht mehr gewidmet und somit nicht mehr öffentlich ist, ist die Polizei nicht mehr für die Verteilung von Knöllchen, die zur Hebung der Parkmoral beitragen könnten, zuständig. Im Prinzip kann also jeder an der Sackgasse parken.

Das erfuhr der Arzt, nachdem er sich mehrfach vergeblich an die Ordnungshüter gewandt und um Beistand gebeten hatte: „Dabei müsste die Polizei doch selbst ein Interesse daran haben, gegebenenfalls schnell an einem Einsatzort zu sein.” Sein Rechtsanwalt meinte, sein Fachgebiet sei eigentlich Arbeitsrecht, doch dieser Fall interessiere ihn, schon deshalb, um zu erfahren, was man so mit den verschiedenen Behörden erlebe. Also klagte der Doktor vor dem Zivilgericht am Amtsgericht Augsburg.

Der zuständige Richter wies im Januar 2018 die Klage ab. Zwar teilte er die damalige Auffassung des Bauordnungsamts, die Straße sei sehr wohl öffentlich und damit die Polizei zuständig, doch sei das Privatgut des Arztes, nämlich die freie Zufahrt zu seinem Haus, nicht nennenswert beeinträchtigt. Dieser sieht das anders, führt beispielsweise an, sein Schwager habe erst unlängst Getränkekisten 40 Meter weit tragen müssen, und auch ein Möbellieferant komme nicht durch.

Mitte vergangenen Jahres dann setzten sich Vertreter des Tiefbauamts, der Verkehrsüberwachung, der Polizei und des Bauordnungsamts erneut zusammen. Von diesem Treffen erfuhr der erstaunte Arzt erst in der gestrigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, obwohl danach offenbar feststand: Er wohnt doch nicht an einer öffentlichen Straße.

Öffentlich hin oder her, der Mediziner besteht darauf, dass eine freie Zufahrt gewissermaßen zu seinen Grundrechten gehört. Er wolle, sagte er dem Vorsitzenden Richter Alex Glaser, auch mal abends ins Theater fahren können, ohne vorher beim „Stinkefinger-Nachbarn” klingeln zu müssen, um diesen zu bitten, seinen Transporter aus dem Weg zu räumen. Der Kläger gab auch zu bedenken, dass der Rettungsweg, für den die Feuerwehr eine Breite von 3,05 Meter als wünschenswert erachtet, nicht frei sei, schon gar nicht im Kurvenbereich.

Die trotz der rücksichtslosen Parkerei bleibende Fahrbahnbreite reiche jedoch aus, urteilte das Gericht. Der Sanka müsse nicht bis zum Verletzten fahren können, es genüge, wenn der Notarzt hin gelange, erklärte Richter Glaser. Im Falle eines Brands könne auch von zwei anliegenden Straßen aus gelöscht werden: „Die Feuerwehr wird sich hüten, überhaupt in eine Sackgasse zu fahren. Die haben ja keinen Fiat Uno, sondern einen 25-Tonner, mit dem sie dann rückwärts wieder raus müssten.” Bis der Feuerwehrmann mit dem Einsatzfahrzeug in die schmale Zufahrt rangiere, habe er von der größeren Straße aus „den Schlauch schon fünfmal hingelegt.” Außerdem könne man bei mangelnder Durchfahrtsbreite mit seinem Privatwagen ja auch über einen Grünstreifen ausweichen. Der Arzt entgegnete, das wäre aber nicht gut für die Randsteine, und die habe er selbst bezahlt. Weiter hieß es, aufgrund der geringen Höhe der dort stehenden Gebäude käme auch die Einrichtung einer Feuerwehr-Anfahrts-Zone, in der dann eine Halteverbot bestünde, nicht in Frage. Ein Recht auf ein Einschreiten der Polizei bestehe sowieso grundsätzlich nur dann, wenn „wertvolle Güter” wie etwa die Gesundheit beeinträchtigt seien.

Recht schnell ließ Richter Alex Glaser eine Tendenz durchblicken: Der Erfolg der Klage könnte schon daran scheitern, dass fraglich sei, wer zu was verpflichtet werden soll. Gegen wen solle man denn ein Wegfahrgebot erlassen? Gegen jeden, der dort parke? Nur gegen den Nachbarn? Auch gegen dessen Besucher? Wie sollte das umzusetzen sein?

Im Prinzip hätte sich danach eine Rücknahme der Klage empfohlen, doch der Arzt und sein Rechtsanwalt wünschten ein Urteil. Also bekamen sie es: Klage abgewiesen, der Arzt kann ja noch einmal vor dem Zivilgericht probieren, gegen die von ihm vermutete Verletzung seiner Eigentumsrechte durch den Nachbarn vorzugehen.


Von Monika Grunert Glas
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