Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung

Urteil des Augsburger Amtsgerichts: Vermietung nur „an Deutsche” ist unzulässig

Das Urteil ist gefallen: Es ist nicht rechtsmäßig, eine Wohnungsannonce öffentlich mit der Bedingung „an Deutsche” zu versehen, oder, wie Richter Andreas Roth in seiner Urteilsbegründung erklärte, in der Umkehrung „nicht an Ausländer” zu vermieten.
Die Verhandlung in Augsburg war ein Präzedenzfall, erklärte der Anwalt des Klägers, Ugur Kör, im Anschluss an die Urteilsverkündung. Denn vergleichbare Klagen hätten sich bislang immer gegen größere Unternehmen gewendet, nicht gegen private Vermieter, die, wie der Augsburger Beklagte und seine Angehörigen, selbst mit in den jeweiligen Mietobjekten leben.
In diesem Fall gilt nämlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vollumfänglich. Das Gesetz gesteht Vermietern, die zum Beispiel ihr eigenes Nachbarhaus vermieten, zu, sich etwa im Hinblick auf das Alter oder das Geschlecht Mieter auszusuchen, die sie als besonders passend ansehen. Dies gilt auch für Vermieter, die unter 50 Wohnungen anbieten. Wer mehr Wohneinheiten vermietet, der muss alle Mieter gleich behandeln, dann also auch im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Religion oder sexuelle Orientierung. Aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft darf allerdings in keinem dieser Fälle ein Mietinteressent abgelehnt werden.

Zum ersten Mal sei dies nun auch in einem Urteil bestätigt worden, so Kör. Der Beklagte sei wohl davon ausgegangen, dass er als privater Vermieter absolut willkürlich entscheiden könne. „Dem ist aber nicht so, das hat das heutige Urteil gezeigt”, betonte Kör.
Richter Roth verurteilte den 81-Jährigen Vermieter von 25 Wohnungen zur Zahlung einer Entschädigung von 1000 Euro. Außerdem muss er bei künftigen Vermietungen auf den Zusatz „an Deutsche” verzichten, sonst droht ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft. Andreas Roth sah in dem Fall eine „unmittelbare Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft” gegeben.
Zwar habe der Mieter beteuert, seine Interessenten nur nach der Staatsangehörigkeit beurteilt zu haben, dies sei allerdings laut Roth nicht das alleinige Auswahlkriterium gewesen. Das Argument, dass durch den Ausschluss von Ausländern die Sicherheit in der Wohnanlage gewahrt werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. „Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen”, betonte Roth.

„Ich bin mit dem Urteil zufrieden, das Gericht hat uns voll und ganz Recht gegeben”, sagte im Anschluss der Kläger. Der 45-Jährige, der ursprünglich aus Burkina Faso stammt, wollte aus beruflichen und privaten Gründen von München nach Augsburg ziehen. Der Anruf bei dem Vermieter habe ihn sprachlos gemacht. Sofort sei die Frage gekommen, ob er ein Ausländer sei. Doch das AGG schütze Menschen wie ihn, die von Rassismus betroffen sind. „Das AGG ist nicht perfekt, aber es hat schon eine Wirkung”, zeigte er sich nach dem Urteil erleichtert. „Ich glaube, dieses Urteil kann ein Wegweiser sein für viele Betroffene”.
Trotzdem gebe es natürlich zahlreiche Fälle, nicht nur auf dem Wohnungs-, sondern zum Beispiel auch auf dem Arbeitsmarkt, in denen die Diskriminierung nicht so einfach nachzuweisen ist. „In vielen Fällen können die Betroffenen gar nichts machen”, sagte der 45-Jährige. Dennoch sei es wichtig, zu wissen, „dass es ein Instrument gibt, um gegen Unrecht vorzugehen”. 

Weitere Artikel zum Thema:

Der erste Prozesstag: Mietinteressent zieht vor Gericht

Der zweite Prozesstag: Richter befragt Kläger und Vermieter erneut


Von Laura Türk
north