Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 25.09.2023 15:09

Freispruch für Baumkontrolleur nach tödlichem Unfall auf Spielplatz

Der Baumkontrolleur der Stadt Augsburg (auf dem Bild mit seinem Anwalt), der für die Überwachung der Bäume auf dem Oberhauser Spielplatz zuständig war, auf dem vor zwei Jahren ein Anhorn umkippte und ein Kleinkind erschlug, musste sich am Montag vor Gericht verantworten. (Foto: Maximilian Tauch)
Der Baumkontrolleur der Stadt Augsburg (auf dem Bild mit seinem Anwalt), der für die Überwachung der Bäume auf dem Oberhauser Spielplatz zuständig war, auf dem vor zwei Jahren ein Anhorn umkippte und ein Kleinkind erschlug, musste sich am Montag vor Gericht verantworten. (Foto: Maximilian Tauch)
Der Baumkontrolleur der Stadt Augsburg (auf dem Bild mit seinem Anwalt), der für die Überwachung der Bäume auf dem Oberhauser Spielplatz zuständig war, auf dem vor zwei Jahren ein Anhorn umkippte und ein Kleinkind erschlug, musste sich am Montag vor Gericht verantworten. (Foto: Maximilian Tauch)
Der Baumkontrolleur der Stadt Augsburg (auf dem Bild mit seinem Anwalt), der für die Überwachung der Bäume auf dem Oberhauser Spielplatz zuständig war, auf dem vor zwei Jahren ein Anhorn umkippte und ein Kleinkind erschlug, musste sich am Montag vor Gericht verantworten. (Foto: Maximilian Tauch)
Der Baumkontrolleur der Stadt Augsburg (auf dem Bild mit seinem Anwalt), der für die Überwachung der Bäume auf dem Oberhauser Spielplatz zuständig war, auf dem vor zwei Jahren ein Anhorn umkippte und ein Kleinkind erschlug, musste sich am Montag vor Gericht verantworten. (Foto: Maximilian Tauch)

Nach dem Unglück im Juli 2021, bei dem ein 20 Monate altes Mädchen beim Spielen auf einer Wippe von einem Baum tödlich verletzt wurde, beschäftigte sich das Amtsgericht Augsburg am Montag mit der Frage, ob der zuständige Baumkontrolleur der Stadt den Pilzbefall des Ahorns hätte entdecken müssen – und so das Unheil hätte verhindern können.

Der Mann, der seit dem Unglück krankgeschrieben und in psychotherapeutischer Behandlung ist, erhielt zunächst einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung, gegen den er Einspruch einlegte. So kam es nun zur Verhandlung am Montag, in der sich insgesamt drei Gutachter mit der Frage beschäftigten, ob der Angeklagte bei seiner letzten Kontrolle vor dem Unglück den Pilzbefall des Baumes hätte entdecken und weitere Maßnahmen zur Sicherung ergreifen müssen. Dabei vertrat einer der Experten die Meinung, dass der Angeklagte allein durch die auch für Laien erkennbar starke Schräglage des Ahorns Grund genug gehabt hätte, weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Standsicherheit des Baumes zu ergreifen. Darüber hinaus hätten sich auch weitere Merkmale, wie ein „krallenartiges“ Wurzelsystem oder ein so genannter Versorgungsschatten als Symptome ergeben, die darauf hingewiesen hätten, dass der Baum unter Stress stand. Weitere Untersuchungen des Ahorns mit zum Beispiel Probebohrungen oder einer Tomografie hätten folgen müssen.

Dieser Meinung wollten sich die beiden anderen Gutachter jedoch nicht anschließen. Zwar hätte der Angeklagte weitere Maßnahmen ergreifen können, jedoch bei der vorliegenden Symptomlage nicht zwingend müssen. Besonders tückisch sei dabei, dass sich einzelne Symptome einerseits als Warnhinweise für eine Schwächung des Baumes, aber auch als positive Gegenreaktion werten lassen. „Ich kann Ihnen tausend Bäume zeigen, bei denen diese Symptome folgenlos blieben“, führte ein Experte an. Darüber hinaus verbleibe bei jeder Kontrolle ein Restrisiko und auch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel eine Bohrwiderstandsmessung seien nicht immer eindeutig. Dem schloss sich der dritte Gutachter an. Er wurde bestellt, um die beiden Gutachten seiner Kollegen einzuordnen. Demnach hatte der Baum eine „hohe Grundsicherheit“ und der Kontrolleur alle Mittel ausgeschöpft, die „die Regelkontrolle hergibt“. Des Weiteren müsse man den Aufwand einer Regelkontrolle für die Kommunen in Anbetracht der hohen Fallzahlen im Rahmen halten. Der Staatsanwalt forderte in der Folge, den Angeklagten freizusprechen. Zwar seien die Schäden bei der Kontrolle nicht entdeckt und eine Bohrmethode nicht durchgeführt worden, jedoch habe es keine besonderen Anhaltspunkte für eine Fahrlässigkeit seitens des Angeklagten gegeben. Auch die Vertreterin der Nebenklage verzichtete auf einen Antrag.

In ihrer Urteilsbegründung griff die Richterin dies auf. Demnach habe es sich um eine Häufung unglücklicher Umstände gehandelt, die zu dem schrecklichen Unglück führten. Der Angeklagte habe keinen Fehler gemacht und man dürfe „den Bogen einer Regelkontrolle nicht überspannen“.


Von Maximilian Tauch
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