Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 07.11.2022 13:35

Bis zu 3000 Euro vom Arbeitgeber

Bis zu 3000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Inflationsausgleich ausbezahlen. (Foto: Pixabay/moerschi)
Bis zu 3000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Inflationsausgleich ausbezahlen. (Foto: Pixabay/moerschi)
Bis zu 3000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Inflationsausgleich ausbezahlen. (Foto: Pixabay/moerschi)
Bis zu 3000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Inflationsausgleich ausbezahlen. (Foto: Pixabay/moerschi)
Bis zu 3000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber ihren Beschäftigten als Inflationsausgleich ausbezahlen. (Foto: Pixabay/moerschi)

Kürzlich hat der Bundesrat einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer zugestimmt. Diese Sonderzahlung bleibt bis zu einem Höchsbetrag steuer- und abgabenfrei. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten rückwirkend zum 1. Oktober 2022 bis zu 3000 Euro auszahlen können, um sie finanziell zu unterstützen. Dieses Angebot gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Das heißt aber auch: Wer in diesem Jahr bereits 3000 Euro als Prämie erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Wichtig, do der VLH, sei, dass die Prämie als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein muss, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.

Hat ein Arbeitgeber beispielsweise seiner Mitarbeiterin 2022 eine Prämie von 1000 Euro gewährt, kann diese Mitarbeiterin noch bis 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2000 Euro erhalten. Hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin 2022 keine Prämienzahlung überwiesen, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3000 Euro ausschöpfen.

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto der Mitarbeiterin ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres

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