Das Pfandrecht tritt in Kraft, wenn einem Mieter oder Pächter der Vertrag gekündigt wird und dieser zu dem Zeitpunkt noch offene Schulden bei seinem Vermieter hat. Hierbei hat der Vermieter das Recht, materielles Gut seines Schuldners zu verpfänden oder auch einzubehalten bis die Schulden beglichen werden. Wird dieses Gut unterschlagen und dem Vermieter nicht ausgehändigt, spricht man von der sogenannten Pfandkehr, und die ist strafbar. Sie kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Das Gastronomen-Ehepaar habe während der gesamten Dauer der Pacht Probleme gehabt, die Rechnungen und Pachtzahlungen zu begleichen, legte der Verpächter dar. Schlussendlich häuften sich die Ausstände auf eine Summe von etwa 22 400 Euro. Nach etwas über einem Jahr kündigte er fristlos den Vertrag. Nach dem Pfandrecht hat er nun Anspruch auf das Inventar der Wirtschaft, um dieses einzubehalten oder zu verpfänden, bis die Schulden bezahlt sind. Die Pächter leisteten dem jedoch keine Folge, obwohl sie noch vor dem Auszug auf das Pfandrecht hingewiesen wurden. Sie verkauften die Küchengeräte und das Porzellan im Wert von rund 29 000 Euro an den Vater der Gastronomin. Dieser überließ ihnen die Gegenstände zur weiteren Nutzung. Der Verpächter stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Paar und den Vater der Frau. Der leistete, laut der Staatsanwaltschaft in Person von Referendarin Susanne Burger, durch seinen Kauf Beihilfe zur Unterschlagung. „Wir haben angeboten das Geld für die ausständigen Getränkerechnungen bar auf den Tisch zu legen”, sagte die Angeklagte. „Man wollte es aber nicht.” Der Verpächter schilderte das anders. Eine Summe in Höhe von 15 000 Euro wäre nur unter der Voraussetzung geflossen, dass er die Kündigung zurückziehe. Dem wollte er damals nicht zustimmen.