Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 02.11.2022 11:01

Sicher im Dunklen

Funktionierende Leuchten und Reflektoren an Rad und Kleidung machen das Fahrradfahren in der Dunkelheit sicherer. (Foto: ortlieb.com/pd-f)
Funktionierende Leuchten und Reflektoren an Rad und Kleidung machen das Fahrradfahren in der Dunkelheit sicherer. (Foto: ortlieb.com/pd-f)
Funktionierende Leuchten und Reflektoren an Rad und Kleidung machen das Fahrradfahren in der Dunkelheit sicherer. (Foto: ortlieb.com/pd-f)
Funktionierende Leuchten und Reflektoren an Rad und Kleidung machen das Fahrradfahren in der Dunkelheit sicherer. (Foto: ortlieb.com/pd-f)
Funktionierende Leuchten und Reflektoren an Rad und Kleidung machen das Fahrradfahren in der Dunkelheit sicherer. (Foto: ortlieb.com/pd-f)

Die Tage werden kürzer, Radfahrer brauchen nun häufiger Licht. Aber auf den Straßen sind bisweilen Beleuchtungskonstruktionen zu sehen, die nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Der pressedienst-fahrrad bietet einen Überblick, was erlaubt ist – und was nicht.

Blinkende Scheinwerfer sind verboten. „Die StVZO erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion“, erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV). Radfahrende dürfen aber blinkende Leuchten am Körper oder dem Rucksack tragen und so ihre Sichtbarkeit erhöhen.

Nicht jede Akku-Leuchte ist erlaubt. Bereits seit 2013 ist Akku-Beleuchtung an Fahrrädern erlaubt. Aber: „Nicht jede Akku-Beleuchtung darf im Straßenverkehr verwendet werden. Eine StVZO-Zulassung haben nur Leuchten mit einer Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes, der sogenannten K-Nummer“, erklärt Sebastian Göttling vom Lichtspezialisten Busch und Müller. Bei manchen Lampen, die dann aber außerhalb des Fahrradfachhandels verkauft werden, fehlt diese Kennzeichnung.

Ausnahme für Rennräder gilt nicht mehr. Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet. „Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch“, weiß Daniel Häberle vom Fahrradhersteller Cannondale. Dafür ist in der Regel eine Akku-Beleuchtung notwendig, die bei Einbruch der Dämmerung am Rad angebracht werden muss.

Fernlicht ist erlaubt. Die Nutzung von Fernlicht ist an Fahrrädern erlaubt, wenn die technischen Anforderungen gegeben sind. Aber der Gegenverkehr darf nicht geblendet werden. Wie beim Auto gilt deshalb: Innerorts und außerorts muss man bei Gegenverkehr das Fernlicht ausschalten.

Blinker nur in Ausnahmefällen. Fahrtrichtungsanzeiger, also Blinker, sind an Fahrrädern nur in Ausnahmefällen erlaubt – genauer gesagt, nur an mehrspurigen, motorisierten Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrenden ganz oder teilweise verdeckt. Anders ist die Situation bei Leichtfahrzeugen, sogenannten LEVs, zu denen S-Pedelecs gehören. Mehrspurige S-Pedelecs müssen deshalb über einen Blinker verfügen.

Zweiter Scheinwerfer ist erlaubt. Ein zweiter Scheinwerfer oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig. „Das bietet sich beispielsweise an, wenn man eine ältere Frontleuchte hat und mit einer leistungsstärkeren Akku-Leuchte nachrüstet“, sagt Daniel Gareus von Cosmic Sports, dem Vertreiber der Marke Knog in Deutschland. Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes. Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.

Mountainbiker nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet. Als alleinige Beleuchtung darf sie nur abseits des Straßenverkehrs benutzt werden.

Reflexion am Rad ist Pflicht. Auch beim Thema Reflexion gibt die StVZO genaue Regelungen vor. Pflicht sind ein weißer Reflektor nach vorne, der in den Scheinwerfer integriert sein kann, und ein roter Rückstrahler mit einem Z-Zeichen nach hinten, der ebenfalls in das Rücklicht integriert sein darf. Dazu kommen je zwei gelbe Reflektoren pro Pedal.

Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten: Als gängige Lösung haben sich ringförmige weiße Streifen an den Reifen etabliert. Ebenfalls erlaubt sind reflektierende Speichenhülsen, allerdings nur, wenn an jeder Speiche eine befestigt ist. Gelbe Speichenrückstrahler sind als dritte Option gestattet. Hier müssen mindestens zwei pro Laufrad angebracht sein. Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt. Reflektierende Aufkleber am Rahmen haben hingegen keine Zulassung durch die StVZO.

Anhänger braucht meist ein Rücklicht. Wenn ein Fahrradanhänger die Schlussleuchte des Fahrrads verdeckt, muss er mit einem zusätzlichen Rücklicht ausgestattet werden. „Das ist besonders bei Fahrradanhängern für Kinder und Hunde der Fall. Aber auch bei flacheren Lastenanhängern raten wir dazu, ein zusätzliches Rücklicht anzubringen“, sagt Carolin Lang vom Anhängerspezialisten Croozer. Eine weiße Frontleuchte ist erst bei Anhängern ab einem Meter Breite Pflicht, darf aber auch bei schmaleren verbaut werden.

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