Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung

Messerstecherei am Oberhauser Bahnhof: Gericht verurteilt 18-Jährigen

Die Gerichtsverhandlung über eine Messerstecherei, die sich am 23. Juni 2017 am Oberhauser Bahnhof ereignet hat, ist am Montag fortgesetzt worden. Der 18-jährige Angeklagte wurde letztendlich der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden und zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
„Das Verfahren war nicht ganz einfach“ zieht Staatsanwältin Julia Buijze Bilanz, vor allem da in der Szene des Oberhauser Bahnhofs das Interesse der Zeugen an einer Verhandlung nicht sehr groß sei. Zudem musste das Urteil nach dem ersten Termin wegen eines fehlenden Zeugen um zwei Wochen vertagt werden.

Auch der Termin am Montag beginnt etwas holprig. Der Verteidiger befindet sich noch in einer anderen Verhandlung, der Zeuge und der Angeklagte warten schon. Dieses Mal sind wohl auch einige Bekannte des Angeklagten hier, um die Verhandlung zu verfolgen und das Urteil zu hören. Mit zehn Minuten Verspätung kann Richterin Ortrun Jelinek schließlich die Verhandlung beginnen.

Der Angeklagte hatte dem Geschädigten am 23. Juni 2017 eine acht Zentimeter tiefe und 15 Zentimeter lange Schnittwunde am Bein zugefügt. Der neue Zeuge bringt kaum Überraschendes auf, bestätigt aber die Aussagen mehrerer anderer Zeugen. Auch er berichtet auf Nachfrage der Richterin, dass der Angeklagte mit einem Meterstab herumgespielt habe. Es sei dann zu einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Flüchtlingen und einer Gruppe Russischstämmiger gekommen, bis auf den Angeklagten hätten die Flüchtlinge sich dann aber entfernt. Wie genau es schließlich zu dem Streit kam, kann der Zeuge nicht beurteilen.

„Von Fäusten hab ich nichts gesehen, das war für mich nur ein Gerangel“, merkt er aber an. Der Geschädigte sei erst später hinzu gekommen und „war dann recht nah dran“. Schließlich habe der Angeklagte ein Messer gezogen und drei bis vier Mal in abwehrender Haltung in Richtung der Menge geschwungen. Der Geschädigte sei dann verletzt zu Boden gegangen und der Angeklagte über einen Zaun geflüchtet.

Die Aussage des Angeklagten, er sei durch eine umgedrehte oder sogar zerbrochene Bierflasche bedroht worden, hält Staatsanwältin Buijze für „wenig glaubwürdig“, auch da er selbst sich in diesem Punkt mehrmals widersprach. Zudem habe er großes Glück gehabt, dass keine wichtigen Blutgefäße durch das Messer getroffen wurden, „sonst wären wir heute vielleicht hier wegen eines Tötungsdelikts“. Er müsse deswegen auf jeden Fall wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden.

Der Verteidiger plädiert hingegen auf Notwehr, oder im schlimmsten Fall auf fahrlässige Körperverletzung. Er bezieht sich hierbei auf die wiederholte Einschätzung von Zeugen, die Situation habe bedrohlich für den Angeklagten gewirkt, und der Schwung mit dem Messer wie ein Versuch die Gruppe, die sich um ihn gesammelt hatte, auf Abstand zu halten. „Ich persönlich würde mich fürchten, wenn sich vier ausgewachsene Männer, die eine aggressive Grundhaltung haben und möglicherweise betrunken sind, um mich versammeln, die ich möglicherweise wegen einer Sprachbarriere auch nicht verstehe – und ich bin zwei Kopf größer als mein Mandant“, appelliert der Verteidiger an das Gericht.
Richterin Jelinek lässt sich davon nicht beeindrucken. Das Gericht befindet den 18-jährige der gefährlichen Körperverletzung als schuldig und verurteilt ihn zu zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe ohne Bewährung.

Jelinek erklärt das Urteil damit, dass weder der Angeklagte noch Zeugen berichtet hätten, dass der Messerattacke ein Angriff auf den Zeugen voranging. Für das Gericht sei dies deshalb „keine Notwehrlage gewesen“. Sie gehe zwar nicht davon aus, dass wie in der Anklage formuliert der Angeklagte absichtlich jemanden verletzen wollte – er müsse aber „mit einiger Wucht mit dem Messer herumhantiert haben“, um eine solch tiefe Wunde zu verursachen, und habe deshalb in diesem Moment zumindest „billigend in Kauf genommen“, dass er jemanden mit dem Messer trifft.
Für den Angeklagten spricht aus Sicht des Gerichts, dass er die Situation von Beginn an einräumte, und zugab, an diesem Tag eine Kräutermischung konsumiert zu haben. Gegen den 18-Jährigen dagegen wertet Jelinek, dass er bereits ein weiteres Mal wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden war. Man müsse darum von schädlichen Neigungen ausgehen, und eine Vollzugstrafe sei in diesem Fall „erzieherisch erforderlich“.

Der Angeklagte hatte seit seiner Festnahme bereits sechs Monate im Gefängnis verbracht und sich dort Berichten zufolge sehr gut in den Haftalltag integriert. Er habe sich sowohl im Arbeitsalltag als auch in den Sprachkursen vorbildlich verhalten und fleißig mitgearbeitet. Da Versuche zur Integration außerhalb der Haft von dem Angeklagten bisher kaum angenommen worden waren, stimmt die Richterin der Staatsanwältin zu, dass sich eine längere Strafe positiv auf den Angeklagten auswirken könne. „Zweieinhalb Jahre sind erforderlich, aber auch ausreichend“, schließt Jelinek schließlich die Verhandlung.


Von Laura Türk
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