Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung

Corona-Hilfe-Betrug: Prostituierte soll Hauptjob in Klinikum verschwiegen haben

Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.  (Foto: Maximilian Tauch)
Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. (Foto: Maximilian Tauch)
Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. (Foto: Maximilian Tauch)
Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. (Foto: Maximilian Tauch)
Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. (Foto: Maximilian Tauch)

Das Amtsgericht Augsburg hat eine Krankenpflegehelferin, die nebenbei im Prostitutionsgewerbe tätig war, wegen Subventionsbetrug in Bezug auf Corona-Hilfen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die 47-Jährige arbeitet hauptberuflich als Krankenpflegehelferin in einem Klinikum. Daneben, so die Anklageschrift, „bot die Angeklagte unter einer Firma in Neu-Ulm und einer Firma in Nersingen sexuelle Dienstleistungen an”. Im Zeitraum von April 2020 bis Februar 2021 habe die Frau mehrfach Corona-Soforthilfe beantragt, „wobei sie über ihre Wirtschaftslage beziehungsweise ihren Liquiditätsengpass und auch ihre hauptberufliche Tätigkeit täuschte”, begründet das Amtsgericht. Es sei ein Gesamtschaden von circa 45.000 Euro entstanden.

Am Dienstag fiel das Urteil. Die Frau erhielt wegen Subventionsbetrug in fünf Fällen eine Gesamtstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe des durch die Taten entstandenen Schadens von rund 45.000 Euro an. Im Zuge der Bewährung muss die Angeklagte zudem eine Geldauflage von 3600 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung bezahlen. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. (jaf)

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