„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.” So steht es in § 2 des Erneuerbaren Energieen-Gesetzes (EEG) 2023. Eigentlich ist demnach nur noch die Landes- und Bündnisverteidigung wichtiger. Außerdem sollen Verfahren beschleunigt werden. Allerdings scheint das noch nicht in allen Ämtern und Behörden angekommen zu sein.