Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 12.10.2022 15:31

Grundsteuererklärung: Der 31. Oktober naht

Wie hoch die Grundsteuer für eine Objekt ausfällt, hängt unter anderem von Grundstücksgröße und Wohnfläche ab. Bis zum 31. Oktober müssen die entsprechenden Daten beim Finanzamt eingereicht sein. Die neue Grundsteuer greift allerdings erst ab dem Jahr 2025. (Foto: BHW Bausparkasse)
Wie hoch die Grundsteuer für eine Objekt ausfällt, hängt unter anderem von Grundstücksgröße und Wohnfläche ab. Bis zum 31. Oktober müssen die entsprechenden Daten beim Finanzamt eingereicht sein. Die neue Grundsteuer greift allerdings erst ab dem Jahr 2025. (Foto: BHW Bausparkasse)
Wie hoch die Grundsteuer für eine Objekt ausfällt, hängt unter anderem von Grundstücksgröße und Wohnfläche ab. Bis zum 31. Oktober müssen die entsprechenden Daten beim Finanzamt eingereicht sein. Die neue Grundsteuer greift allerdings erst ab dem Jahr 2025. (Foto: BHW Bausparkasse)
Wie hoch die Grundsteuer für eine Objekt ausfällt, hängt unter anderem von Grundstücksgröße und Wohnfläche ab. Bis zum 31. Oktober müssen die entsprechenden Daten beim Finanzamt eingereicht sein. Die neue Grundsteuer greift allerdings erst ab dem Jahr 2025. (Foto: BHW Bausparkasse)
Wie hoch die Grundsteuer für eine Objekt ausfällt, hängt unter anderem von Grundstücksgröße und Wohnfläche ab. Bis zum 31. Oktober müssen die entsprechenden Daten beim Finanzamt eingereicht sein. Die neue Grundsteuer greift allerdings erst ab dem Jahr 2025. (Foto: BHW Bausparkasse)

Der 31. Oktober ist der Stichtag. Bis dahin müssen Haus- und Grundbesitzer ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben. Dort abgefragt werden Grundstückgrößen, exakte Wohn- und Nutzflächen, Eigentumsverhältnisse, Baujahre von Gebäuden, Grundbucheinträge und vieles mehr – Daten, die sich nicht so einfach aus dem Ärmel schütteln lassen. Oft muss man tief in den Familien-Dokumenten kramen, um entsprechende Zahlen herauszufieseln.

Viele Steuerzahler sind mit dieser neuen und verpflichtenden Grundsteuererklärung überfordert. Erst etwa ein Drittel der Betroffenen hat die entsprechenden Unterlagen beim Finanzamt abgegeben. Eine Verlängerung der Eingabe-Frist über den 31. Oktober hinaus gilt als sicher.

Die Grundsteuererklärung kann man online über das Programm Elster der Finanzverwaltung einreichen. Oder man lädt sich ausfüllbare PDF-Dokumente herunter (grundsteuer.bayern.de). Hilfreich kann auch eine spezielle Grundsteuer-Software sein. Wer sich nicht alleine durch die streckenweise schwer verständlichen Formulare plagen möchte, sollte die Hilfe von Fachleuten in Anspruch nehmen. Im Aichacher und Altomünsterer Land unterstützen die meisten Steuerberater mit ihrem Know-How. Angeboten werden persönliche Gespräche in den Kanzleien, aber auch Video-Chats oder andere digitale Kommunikationswege.

Freilich: Auch wer ein Steuerkanzlei verpflichtet, muss die notwendigen Unterlagen beibringen. Konkret braucht man für die Grundsteuererklärung folgende Unterlagen und Angaben:

Lage des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
Eigentumsverhältnisse
Grundstücksart (unbebaut / Wohngrundstück, andere Bebauung)
Fläche des Grundstücks
Wohnfläche und Grundfläche des Gebäudes
Mieteigentumsanteil (Zähler/Nenner)
Nutzungsart
Baudenkmal: Ja oder Nein
gegebenenfalls Abbruchverpflichtung

Dazu kommen natürlich die umfassenden persönlichen Daten, bei Grundstücken, die mehreren Personen gehören (zum Beispiel einer Erbengemeinschaft) die aller Eigentümer. Aus den dann vollständigen Daten erstellen die Steuerberater anschließend die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Die Kosten für die Grundsteuererklärung via Steuerkanzlei variieren je nach Arbeitsaufwand. Manche Kanzleien bieten aber auch Pauschalangebote. Wenn man seine Unterlagen digital übermittelt, sollte man mit einem Honorar im unteren bis mittleren dreistelligen Euro-Bereich rechnen. Das Honorar steigt natürlich, wenn die Erklärung komplizierter und der Arbeitsaufwand deshalb höher ist. Grundsätzlich abgerechnet wird nach der Steuerberatervergütungsverordnung.

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