Dafür ist eine Änderung der Gemeindeordnung nötig. Das entsprechende Gesetz dazu wurde Anfang Februar im Landtag zum ersten Mal beraten und wird am 17. März in Kraft treten. Demnach ist eine Teilnahme an Gemeinderatssitzungen mittels „Bild-Ton-Übertragung” möglich, wenn der Gemeinderat das in seiner Geschäftsordnung zulässt. Der zugeschaltete Teilnehmer gilt dann als anwesend und darf mit abstimmen.Eine rein virtuelle Sitzung bleibt mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit ausgeschlossen: Mindestens der Sitzungsleiter, also der Bürgermeister, muss präsent sein. Zugeschaltete Räte müssen für die tatsächlich anwesenden Besucher in Bild und Ton wahrnehmbar sein. Ob die Sitzung gleichzeitig gestreamt wird, bleibt den Gemeinden überlassen. „Wichtig ist uns, dass hier nichts erzwungen, sondern vieles ermöglicht wird”, meint CSU-Landtagsabgeordneter Peter Tomaschko mit Blick auf die neuen digitalen Möglichkeiten. Ob oder inwieweit die Kommunen davon Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Für den laufenden Staatshaushalt ist die Gesetzesänderung laut Vorlage kostenneutral. Anders sieht es bei den Gemeinden und Städten aus, die für die nötige digitale Infrastruktur sorgen müssten, sofern sie auf Hybrid-Sitzungen umstellen. Die „Mehrkosten” werden in der Landtagsdrucksache als „nicht bezifferbar” ausgewiesen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht, ist die Sache vermutlich nicht ganz einfach. In Pöttmes etwa fand eine Livestream-Übertragung von Sitzungen kürzlich keine Mehrheit, da nicht alle Räte damit einverstanden waren, im Netz zu sehen zu sein (wir berichteten). Das wäre bei einer Hybrid-Sitzung zwar nicht zwingend so, dennoch sind auch hier Bedenken zu erwarten. Die Hybrid-Sitzungen sind nicht nur für die Zeit der Pandemie gedacht, sondern sollen es unabhängig von Corona erleichtern, Familie, Beruf und Ehrenamt unter einen Hut zu bekommen. Daher tritt der neue Artikel 47a erst mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Analog soll der Hybrid-Sitzungsparagraf auch für Kreistage, Bezirkstage und Verbände gelten. Für die Dauer der Corona-Pandemie wird zudem durch die Änderung der Kommunalgesetze die rechtssichere Möglichkeit geschaffen, Entscheidungen, die den Gesamtgremien vorbehalten sind, auf Ausschüsse zu übertragen. Diese Entscheidungen können dann in kleineren Gremien getroffen werden, so dass die Kommunen verlässlich handlungsfähig bleiben. Für diese Übertragung ist allerdings eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gremium nötig.Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie soll Artikel 120b schaffen. Demnach steht es heuer im Ermessen des Bürgermeisters, ob er eine Bürgerversammlung einberufen will oder nicht. Schon im vergangenen Jahr fielen zahlreiche dieser Versammlungen im Wittelsbacher Land der Corona-Krise zum Opfer. Heuer ist es also Sache des Gemeindechefs. Allerdings: Bis März 2022 muss die Bürgerversammlung nachgeholt werden. Dieser Artikel tritt Ende 2021 außer Kraft.