Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 09.07.2015 12:00

Rauchverbot im Biergartenzelt

Im Vordergrund stand für Richter Walter Hell der gesundheitliche Schutz von Gästen und Mitarbeitern. Der sei in einem Zelt nicht gewährleistet, „egal, ob einige Planen hochgerollt sind oder nicht”, befand er. Am heutigen Donnerstag hätten zu dem Fall weitere Zeugen gehört werden sollen. Neben der Missachtung des Rauchverbots stand nämlich noch eine Lärmbelästigung im Raum.

Am 12. Dezember vergangenen Jahres fühlte sich eine Anwohnerin von lauter Musik belästigt. Und rief daraufhin die Polizei. Die Beamten trafen Wirt Walter Fischer um 23.50 Uhr zusammen mit anderen Gästen rauchend an. Einer der Polizisten bestätigte bei der ersten Verhandlung, dass Lärm zu hören gewesen sei.

Da für einen Biergarten, auch im Winter, eine Sperrzeit ab 23 Uhr gilt, ergab sich folgendes Dilemma: Bleibt ein Biergarten auch trotz Zelts ein Biergarten, hätte der Wirt die Sperrstunde überschritten und sich so einer Lärmbelästigung schuldig gemacht. Ist ein Biergartenzelt wie ein Restaurant zu sehen, hat sich der Betreiber über das Rauchverbot hinweggesetzt. Bereits beim ersten Prozess tendierte Walter Hell zu letzter Variante.

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Von Thomas Winter
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