Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 20.06.2021 18:04

Es bleibt beim Abstieg

Die Einsprüche   der Vereine gegen die Wertung der abgebrochenen Saison 2019/21 wurden vom Verbands-Sportgericht sowie vom Landgericht München I abgeschmettert.	Foto: pixabay (Foto: pixabay)
Die Einsprüche der Vereine gegen die Wertung der abgebrochenen Saison 2019/21 wurden vom Verbands-Sportgericht sowie vom Landgericht München I abgeschmettert. Foto: pixabay (Foto: pixabay)
Die Einsprüche der Vereine gegen die Wertung der abgebrochenen Saison 2019/21 wurden vom Verbands-Sportgericht sowie vom Landgericht München I abgeschmettert. Foto: pixabay (Foto: pixabay)
Die Einsprüche der Vereine gegen die Wertung der abgebrochenen Saison 2019/21 wurden vom Verbands-Sportgericht sowie vom Landgericht München I abgeschmettert. Foto: pixabay (Foto: pixabay)
Die Einsprüche der Vereine gegen die Wertung der abgebrochenen Saison 2019/21 wurden vom Verbands-Sportgericht sowie vom Landgericht München I abgeschmettert. Foto: pixabay (Foto: pixabay)

Bekanntlich wurde die Saison 2019/21 nach dem im August 2020 aufgenommen Paragrafen 93 in der Spielordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) gewertet. Meister und Absteiger wurden qua Quotientenregelung ermittelt; gemäß dieser mussten die Adelzhausener in den sauren Apfel beißen. Neben dem BCA wiesen noch Affing und Günzburg denselben Wert auf, in einer Sondertabelle, in die die direkten Duelle einflossen, zogen die Adelzhausener den Kürzeren.

Das Landgericht München I unter der Vorsitzenden Richterin Dr. Gesa Lutz hat in seiner Urteilsbegründung durchaus „Nachteile und gewisse Ungerechtigkeiten” durch die angewandte Quotientenregelung für die betroffenen Vereine gesehen. Doch für das Landgericht war vielmehr maßgeblich, dass die getroffene Regelung „vertretbar und nicht evident unbillig” ist. Außerdem lässt die in Paragraf 93 getroffene Entscheidung über die Wertung der bereits ausgetragenen Spiele keine Rechtsfehler erkennen. Eine Beschwerde gegen die Änderung der Spielordnung, die die Antragsteller als rechtswidrig erachten, wäre ihnen schon im August 2020 möglich gewesen. Deshalb sah das Landgericht München I auch keine Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung, weshalb es diesen Antrag auch zurückgewiesen hat.

„Das Landgericht hat in seiner sehr ausführlichen und detaillierten Begründung den Weg des Verbandsvorstandes, der bei allen Entscheidungen immer die Interessen aller im Blick haben muss und entsprechend abzuwägen hat, klar bestätigt. Dieser Beschluss eines Zivilgerichts deckt sich damit mit unserer Rechtsauffassung, was den Umgang mit der Saison 2019/21 in einer so zuvor nicht gekannten und für alle Beteiligten schwierigen Zeit angeht”, sagt der für Rechtsfragen zuständige BFV-Vizepräsident Reinhold Baier.

Das Verbands-Sportgericht unter Vorsitz von Oskar Riedmeyer hat als letzte verbandsinterne sportgerichtliche Instanz 32 Beschwerden als unbegründet abgewiesen. „Auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des BFV und der Grundsätze des allgemeinen Vereinsrechts hat sich der Beschluss, die Ligen abzubrechen und nach der Quotientenregelung zu werten, als sachgerecht erwiesen. Schon im Sommer 2020 war für diesen Fall eine Regelung in die Spielordnung aufgenommen worden. An diese für alle Vereine verbindlichen Passus hat sich der Vorstand bei seiner Entscheidung gehalten, so dass der Beschluss auch rechtmäßig zustande gekommen ist und nicht zu beanstanden war”, erklärt Riedmeyer.

Ob die durch eine Münchner Anwaltskanzlei vertretenen Klubs in die nächste Instanz gehen, ist offen. „Für uns ist es jetzt das Wichtigste, dass wir wieder Fußball spielen und am 8. August unser erstes Punktspiel bestreiten können”, sagt Fottner.


Von Herbert Walther
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