Zwei befreundete Ehepaare liefen nach dem Besuch des Augsburger Christkindlesmarkts am Nikolausabend vergangenen Jahres Richtung Königsplatz, wo sie auf eine siebenköpfige Gruppe junger Männer trafen und mit diesen zunächst verbal in Streit gerieten. Ein Mann aus dieser Gruppe schlug den 49-Jährigen gegen den Kopf, woraufhin dieser stürzte und zu Boden ging. Auch der 50-jährige Begleiter des 49-Jährigen wurde von mindestens einem aus der Tätergruppe geschlagen und dabei massiv im Gesicht verletzt. Die beiden Ehefrauen wurden nicht angegangen und blieben unverletzt. Anschließend flüchtete die Tätergruppe. Polizisten leisteten dem am Boden liegenden Opfer sofort Erste Hilfe. Trotz umgehender Wiederbelebungsmaßnahmen starb der 49-Jährige gegen 23.30 Uhr noch vor Ort im Notarztwagen. Dank der Videoüberwachung am Königsplatz und Zeugenaussagen konnten die sieben Tatverdächtigen innerhalb von 48 Stunden festgenommen werden. Bis zum 23. Dezember saßen die jungen Männer in Untersuchungshaft. Die Anwälte der mutmaßlichen Mittäter hatten Haftbeschwerde eingelegt und die Jugendkammer des Landgerichts daraufhin sechs Haftbefehle aufgehoben. Nur der Haupttäter blieb in Untersuchungshaft. Der tödliche Schlag sei eine „spontane, sofort abgeschlossene Handlung” des Haupttäters gewesen, so die Begründung des Landgerichts. Ein gemeinschaftliches Umzingeln des Opfers habe das Gericht nicht festgestellt. Bei zwei der Beschuldigten bejahte die Jugendkammer zwar den dringenden Verdacht der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Begleiters des Opfers, allerdings nicht die Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Bei den anderen Verdächtigen fehle es komplett an einer objektiven Beihilfehandlung. Nur vier Tage später bestätigte allerdings der zuständige Senat am Oberlandesgericht München die ursprünglichen Haftbefehle des Augsburger Amtsgerichts. Für das OLG bestand weiterhin sowohl der dringende Verdacht der Beihilfe zum Totschlag, als auch der gefährlichen Körperverletzung. Auch die Flucht und Verdunkelungsgefahr und die Schwere der Tat sprächen dafür, auch die Mittäter wieder in Untersuchungshaft zu überführen. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat nun gegen zwei zur Tatzeit Jugendliche und einen Heranwachsenden Anklage zur Jugendkammer des Augsburger Landgerichts erhoben. Allen drei Angeschuldigten wird gefährliche Körperverletzung, dem 17-jährigen Haupttäter darüber hinaus Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Vom Vorwurf des Totschlags beziehungsweise der Beihilfe zum Totschlag rückte man ab. Dazu müsse man allen Beschuldigten zweifelsfrei die Absicht zu Töten nachweisen. „Der 17-jährige Angeschuldigte ist dringend verdächtig am späten Abend am Königsplatz dem 49-jährigen Geschädigten, nach einem Wortwechsel mit einem Freund aus der Gruppe, der in einer Schubserei endete, unvermittelt einen so gezielten und wuchtigen Faustschlag versetzt zu haben, dass dieser an Ort und Stelle an einer massiven Einblutung ins Gehirn verstarb”, schreibt die Staatsanwaltschaft in einer Pressemitteilung. Allen drei Angeschuldigten (heute 17, 18 und 20 Jahre alt) wird vorgeworfen, nach einer unmittelbar nach diesem Geschehen folgenden Schubserei zwischen dem 50-jährigen Begleiter des Getöteten und einem weiteren 19-jährigen Heranwachsenden aus der Gruppe, den Geschädigten derart geschlagen und getreten zu haben, dass dieser unter anderem einen Jochbeinbruch erlitt. Bei einem weiteren beteiligten 19-jährigen Heranwachsenden wurde von einer Anklageerhebung abgesehen, nachdem ihm eine Beteiligung an der Körperverletzung mit Todesfolge nicht nachgewiesen werden konnte, ihm nur eine einfache vorsätzliche Körperverletzung beziehungsweise Nötigung zur Last liegt und es im Hinblick auf den Vollzug von knapp dreimonatiger Untersuchungshaft und dem erklärten Verzicht auf Entschädigung hierfür, laut Staatsanwaltschaft keiner weiteren erzieherischen Einwirkung nach dem Jugendgerichtsgesetz bedarf. Gegen die weiteren drei Gruppenmitglieder, die nicht aktiv an den Tatgeschehen teilgenommen haben, wurde das Verfahren eingestellt, da ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass, wie für eine psychische Beihilfe erforderlich, innerhalb der Gruppe beziehungsweise unter einzelnen Gruppenmitgliedern eine Vereinbarung oder eine derartige enge Verbundenheit bestand, die dazu führt, dass auch massive Gewalttätigkeiten von den Gruppenmitgliedern von Anfang an unterstützt, gebilligt und mitgetragen werden. Das Strafgesetzbuch sieht für Körperverletzung mit Todesfolge einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vor. Für gefährliche Körperverletzung, die im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Begehung angenommen wird, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren. Für Jugendliche und Heranwachsende, soweit sie nicht einem Erwachsenen gleich zu stellen sind, ermöglicht das Jugendgerichtsgesetz als Rechtsfolgen die Erteilung von Erziehungsmaßregeln, die Verhängung von Zuchtmitteln wie beispielsweise Jugendarrest oder die Verhängung von Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Körperverletzung mit Todesfolge bis zu 10 Jahren. Der 17-Jährige befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die weiteren Gruppenmitglieder wurden bereits im März aufgehoben. Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Zunächst stand der Vorwurf des Totschlags im Raum