Die Ingolstädter Sachverständige Dagmar Suchowski hatte den Abrechnungszeitraum 2013 bis 2019 untersucht und eine sogenannte „Überdeckung” von 400 000 Euro ermittelt. Von „Gewinn” darf man bei der Abwasserbehandlung nicht reden. Laut dem Kommunalabgabengesetz sollen die Gebühren die Kosten decken, dürfen sie aber keinesfalls übersteigen. Überdeckungsbeträge müssen an die Nutzer zurückgezahlt werden. Diese strenge Regelung wurde aber laut Suchowski vor einigen Jahren „aufgeweicht”: Kommunen dürfen seitdem „Rücklagen” bilden - das heißt, dass sie die erwirtschafteten Beträge für geplante Investitionen im Abwasserbereich ansparen können. Wie mit einer Überdeckung zu verfahren ist, muss entschieden werden. Deswegen hatte Suchowski dem Altomünsterer Rat verschiedene Gebühren-Varianten für die Abrechnungsperiode von 2020 bis 2023 vorgeschlagen: kostendeckende Gebühren ohne Berücksichtigung der Überdeckung sowie kostendeckende Gebühren mit Berücksichtigung der Überdeckung; jeweils noch unterschieden, ob erwartete staatliche Zuschüsse in die Kalkulationen einfließen sollen oder nicht.