Hintergrund ist die Testpflicht auf Sars-Cov-2 für alle Schüler und Lehrer mindestens zwei Mal wöchentlich. Diese Regelung hat das bayerische Kabinett am Mittwoch beschlossen. Vor den Osterferien war die Testung noch freiwillig. Vielen Eltern geht das zu weit. Sie sehen eine rote Linie überschritten. Angedacht ist, dass sich die Kinder selbst einen Abstrich aus der Nase nehmen und das Ergebnis in für die Testungen zur Verfügung gestellten Räumen abwarten. Lehrer sollen das Prozedere beaufsichtigen. Negativ getestete Kinder dürfen danach in den Unterricht, positive werden umgehend isoliert und müssen von der Schule abgeholt werden. Kritiker haben massive Bedenken, was ein solches Szenario mit den Kindern macht. Vor allem jüngeren Schülern sei dies nicht zuzumuten. Das Warten auf das Testergebnis, die Angst etwas falsch zu machen und im schlimmsten Fall am Ende ein positives Ergebnis mit der folgenden Absonderung vor den Augen der Klassenkameraden und Lehrer erleben zu müssen, sieht mancher Experte mit großer Sorge. „Klassenzimmer sind keine Testzentren. Sie sind Schutzräume und stehen für Sicherheit und Geborgenheit”, sagt Walburga Krefting, Vorsitzende der Katholischen Erziehergemeinschaft (KEG). Tests sollten ihrer Ansicht nach von Fachpersonal in Testzentren, Apotheken oder beim Arzt durchgeführt werden. Der Aichacher Rechtsanwalt Marc Sturm hält diese Anordnung für nicht verfassungskonform und hat noch am Freitag einen sogenannten Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingereicht. Auf Nachfrage beim VGH in München teilte Richterin Dr. Bettina Meermagen mit, dass aktuell mehr als zehn Verfahren bezüglich der Frage anhängig sind, ob die Teilnahme am Präsenzunterricht an Schulen von der Vorlage eines negativen Corona-Tests abhängig gemacht werden kann. Sturm sieht durchaus die Chance, dass die Testpflicht im Eilverfahren gestoppt werden könnte. Bereits zum 4. März kippte das Gericht eine „infektionsschutzrechtliche Beobachtung”, also Testpflicht, für Pflegeheimmitarbeiter mit der Begründung, diese könnte im Einzelfall mit weitreichenden Grundrechtseingriffen, insbesondere Untersuchungspflichten, verbunden sein. Weiter heißt es, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe aber bei Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne weiteres. Mit derselben Begründung argumentiert Sturm, der für die Freien Wähler im Aichacher Stadtrat und im Kreistag sitzt. In dem Eilverfahren, über das laut VGH-Sprecherin Meermagen spätestens nächste Woche entschieden werden soll, fordert der Griesbeckerzeller die Aufhebung der Zugangsbeschränkung zum Präsenzunterricht ohne negatives Testergebnis. Er sieht die körperliche Unversehrtheit angegriffen, psychischen Druck und die permanente Angst, was die Konsequenzen eines positiven Testergebnisses angeht. Weiter bezieht er sich in seinem Eilantrag auf die Unzuverlässigkeit des Tests, die durch eine nicht korrekte Anwendung gerade jüngerer Kinder weiter potenziert würde. Professor Dr. Josef Franz Lindner vom Institut für öffentliches Recht der Universität Augsburg ist gespannt, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheiden wird. Er denkt, dass der Ausschluss von Schülern ohne negatives Testergebnis vom Infektionsschutzrecht gedeckt ist. Gleichzeitig ist er der Meinung, der Datenschutz müsse hier sauber geregelt werden.