Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 04.07.2019 12:00

Kühe hungern lassen: Geldstrafe für Halterin

Die linke Kuh  weist in der Körperkondition einen Wert von 1,75 auf einer Skala von eins bis fünf auf und gilt damit als abgemagert. Das rechte Tier bringt es auf 4,25. Die Markierungen zeigen, an welchen Orientierungspunkten die Werte erhoben werden. Mehrere Tiere der verurteilten Halterin wurden in Stufe zwei eingeordnet. 	Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Die linke Kuh weist in der Körperkondition einen Wert von 1,75 auf einer Skala von eins bis fünf auf und gilt damit als abgemagert. Das rechte Tier bringt es auf 4,25. Die Markierungen zeigen, an welchen Orientierungspunkten die Werte erhoben werden. Mehrere Tiere der verurteilten Halterin wurden in Stufe zwei eingeordnet. Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Die linke Kuh weist in der Körperkondition einen Wert von 1,75 auf einer Skala von eins bis fünf auf und gilt damit als abgemagert. Das rechte Tier bringt es auf 4,25. Die Markierungen zeigen, an welchen Orientierungspunkten die Werte erhoben werden. Mehrere Tiere der verurteilten Halterin wurden in Stufe zwei eingeordnet. Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Die linke Kuh weist in der Körperkondition einen Wert von 1,75 auf einer Skala von eins bis fünf auf und gilt damit als abgemagert. Das rechte Tier bringt es auf 4,25. Die Markierungen zeigen, an welchen Orientierungspunkten die Werte erhoben werden. Mehrere Tiere der verurteilten Halterin wurden in Stufe zwei eingeordnet. Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)
Die linke Kuh weist in der Körperkondition einen Wert von 1,75 auf einer Skala von eins bis fünf auf und gilt damit als abgemagert. Das rechte Tier bringt es auf 4,25. Die Markierungen zeigen, an welchen Orientierungspunkten die Werte erhoben werden. Mehrere Tiere der verurteilten Halterin wurden in Stufe zwei eingeordnet. Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (Foto: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft)

Am zweiten Prozesstag sagte ein weiterer Tierarzt aus, der für die Behörde die Kühe in Augenschein genommen hatte. Er habe den Stall um 9.30 Uhr am Vormittag in Augenschein genommen. Das war die dritte Kontrolle innerhalb von zwei Monaten, die Angeklagte war da schon mindestens zwei Mal zu besserer Fütterung angehalten worden.

An jenem Vormittag habe er ein halbes bis ein Kilo Futter pro Tier am Futtertisch vorgefunden. Deutlich zu wenig, wie er dem Gericht erklärte. Ein Rind müsse mindestens 30 bis 40 Kilo Futter pro Tag bekommen. Mehr noch: Für Wiederkäuer müsse das den ganzen Tag lang vorhanden sein, weil die Tiere in ständigem Wechsel fressen und wiederkäuen. Er ging auch noch einmal auf die Klassifizierung von Rindern in fünf Gruppen ein, die den Fütterungsgrad belegen. Stufe fünf gilt für eine verfettete Kuh, in Stufe vier „steht sie gut im Fleisch”. Das ist mithin der Wunschzustand in der Masttierhaltung. In Stufe drei ist das Tier „mittelgradig angefleischt”, aus Sicht der Masttierhaltung also schon nicht mehr ideal. In Stufe zwei gilt die Kuh als abgemagert und in Stufe eins als hochgradig abgemagert. Acht Wochen nach der ersten Beanstandung im Stall der Angeklagten wurden immer noch fünf Kühe in Stufe zwei und neun in Stufe zwei bis drei eingeordnet.

„Schon bei Stufe drei bis vier lässt sich der Zweck der Masttierhaltung in Zweifel ziehen”, erklärte der Tierarzt. Was er im Stall vorgefunden habe, sei keine artgerechte Haltung. „Wenn Tiere über Wochen hungern, kann man das durchaus Leiden nennen.” Abgesehen davon kritisierte er in seinem Bericht, dass die Sauberkeit im Stall zu wünschen übrig ließ, teilweise sei er hochgradig verdreckt gewesen. Ein Tier habe voll in der Zugluft gestanden, die Wasserversorgung habe nicht ausreichend funktioniert, und die Halteketten seien zu kurz gewesen.

Die Angeklagte aus dem Raum Aichach hatte die Tiere von einem Bekannten im April geschenkt bekommen, dem ein Halteverbot auferlegt worden war. Laut Veterinäramt war der Fütterungszustand der Tiere zu diesem Zeitpunkt in Ordnung. Beim Halteverbot ging es unter anderem um die hygienischen Umstände.

Der Angeklagten sei das Wohlergehen der Tiere völlig egal gewesen, erklärte die Staatsanwältin, die in ihrem Plädoyer sogar eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen beantragte. Verteidiger Reinhard Baade war hingegen der Ansicht, dass eine Erkrankung der Tiere nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Seine Mandantin erklärte in ihrem Schlusswort, dass sie die Tiere nach bestem Wissen und Gewissen gefüttert habe. Trotzdem verhängte Richter Walter Hell am Ende 100 Tagessätze zu je 20 Euro. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.


Von Carina Lautenbacher
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