Neues Jahr, neue Vorschriften: 2023 bringt für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden sowie Kunden zahlreiche Neuerungen mit sich. Die Experten der IHK Schwaben fassten zusammen, was sich zum Jahreswechsel ändert.
Energie: Die explodierenden Energiepreise stellen Unternehmen ebenso wie Verbraucher vor enorme Herausforderungen. Die Politik versucht, mit einem ganzen Bündel an Maßnahmen darauf zu reagieren. Dazu gehören die Gas- und Strompreisbremsen, die mit Einmalzahlungen und einer Deckelung der Kosten für Entlastung sorgen sollen. „Kleine und mittlere Unternehmen profitieren ab März von den Preisbremsen für Strom und Gas. Große Industriebetriebe mit einem hohen Verbrauch werden ab Januar beim Gas bereits entlastet“, sagt IHK-Energieexpertin Dr. Nina Reitsam. Bei Unternehmen mit hohen Verbrauchen sind die staatlichen Zahlungen mit Auflagen – von Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis Melde- und Prüfpflichten – verbunden.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jetzt digital: „Der Gelbe Schein ist ab dem kommenden Jahr Geschichte“, so Hanna Schmid, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben. Ein elektronisches Meldeverfahren löst die bisherige Praxis der Krankmeldung beim Arbeitgeber ab. Bislang mussten Mitarbeitende dem Arbeitgeber im Krankheitsfall selbst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Das war ein gelber Schein in dreifacher Ausfertigung, mit dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das neue Verfahren kehrt das Schuldverhältnis um: Ab 1. Januar 2023 müssen die Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeitenden selbst abrufen. Die Daten werden von den Krankenkassen bereitgestellt. Seitens der Beschäftigten entfällt damit zum neuen Jahr nur die Vorlagepflicht. Die Meldepflicht, sich bei Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber telefonisch oder per E-Mail krank zu melden, bestehe weiterhin, betont Schmid.
Mehrweg-Tasse statt Papp-Becher: Gastronomen müssen sich zum neuen Jahr auf eine Änderung durch das neue Verpackungsgesetz einstellen. Demnach müssen Restaurantbesitzer, Lieferdienste oder Caterer ab 1. Januar eine Mehrweg-Alternative zu ihren Einwegbehältern anbieten. Vor allem Speisen und Getränke, die "to go" angeboten werden, sind davon betroffen. Die Mehrweg-Behälter dürfen nicht höher bepreist werden, es darf aber ein Pfand erhoben werden. Ausgenommen sind "Kleinunternehmen" mit maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche und nicht mehr als fünf Beschäftigten. So wird sich vermutlich im Imbiss um die Ecke oder dem kleinen Café nebenan vorerst nichts ändern. Die IHK schreibt, es reiche ein Hinweis im Laden, dass Take-away-Speisen in mitgebrachte Behälter der Kunden gefüllt werden können.
Midijob: Mit dem Jahreswechsel wird die Midi-Job-Grenze von 1600 Euro auf 2000 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag müssen Midi-Jobber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wodurch sie entlastet werden. Für Arbeitgeber könnte es unter Umständen teurer werden, meinen die IHK-Experten. Die Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Bereits im Oktober war die Obergrenze von 1300 Euro auf 1600 Euro erhöht worden.
Mehr Schutz für Whistleblower in Unternehmen: Voraussichtlich ab April 2023 sollen Unternehmen ab 250 Beschäftigten interne Meldestellen einrichten, an die Mitarbeitende Hinweise auf rechtliche Verstöße geben können, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen, führt IHK-Rechtsexpertin Hanna Schmid aus. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten werden die neuen Vorgaben bis Dezember 2023 umsetzen müssen. „Ziel ist es, die Aufdeckung und Unterbindung von Verstößen zu forcieren und gleichzeitig Hinweisgeber besser zu schützen“, erläutert Schmid.
Umsatzsteuererleichterungfür Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleibt laut der Zusammenfassung der IHK bis 31. Dezember 2023 bei sieben statt bei 19 Prozent. Bereits seit 1. Juli 2020 gilt dieser reduzierte Steuersatz. „Die Senkung erfolgte im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetz“, erinnert Simion Hersonski aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung, die eigentlich Ende 2022 ausgelaufen wäre, wurde bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden. Für Getränke wird auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent fällig.
Insolvenzrecht: „Unternehmen rutschen künftig wegen Überschuldung nicht mehr so schnell in die Insolvenz“, prognostiziert Hersonski weiter. Denn der sogenannte Prognosezeitraum wurde von zwölf auf vier Monate herabgesetzt. Das heiße, Unternehmen müssen künftig ihre Liquidität für einen kürzeren Zeitraum vorausberechnen. „Das ist in Zeiten, in denen das unternehmerische Umfeld deutlich unsicherer geworden ist und Preise sich oft schnell verändern, eine riesige Erleichterung“, meint der IHK-Fachmann. Auch die Frist, um einen Insolvenzantrag zu stellen, werde bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt.