Pflegebedürftige unterstützen
Privatpersonen können als sogenannte „Ehrenamtlich tätige Einzelhelfer“ für die Unterstützung von Menschen mit Pflegebedarf im sozialen Umfeld Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Für die zeitweise Betreuung pflegebedürftiger Menschen und die Unterstützung bei der Haushaltsführung können die gesetzlichen Unterstützungs- und Entlastungsleistungen, die jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zustehen, auch dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstleistungen nicht von einem professionellen Anbieter wie beispielsweise einem ambulanten Pflegedienst oder einem zugelassenen Reinigungsdienst erbracht werden. Gemeint ist hier nicht die Behandlungspflege, sondern stundenweise Hilfsdienste, die Unterstützung des Nachbars oder der Nachbarin, wie sie ohnehin vielfach stattfindet. Hier ist eine Finanzierung durch die Pflegekassen möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dabei muss die Aufwandsentschädigung unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.