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Offizielle Anklageerhebung: Staatsanwaltschaft gibt düstere Details im Fall Linus Förster bekannt

Er soll Frauen ohne ihr Wissen beim Geschlechtsverkehr gefilmt und sich sogar an schlafenden Frauen vergangen haben: Über den ehemaligen Landtagsabgeordneten Linus Förster, der sich seit Dezember 2016 in Untersuchungshaft befindet, sind nun neue Details ans Licht gekommen. Die Staatsanwaltschaft hat zum Landgericht Augsburg Anklage gegen den 51-Jährigen erhoben.
Die Liste der Anklagepunkte gegen Förster ist lang: Dringender Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen, sexueller Missbrauch und versuchter schwerer sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen, in einem Fall zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie der Besitz kinderpornografischer Schriften.

Der Angeschuldigte sei dringend verdächtig, in den Jahren 2012 und 2014 bei zwei schlafenden Frauen, heute im Alter von 31 und 35 Jahren, in seiner Wohnung in zwei Fällen den Geschlechtsverkehr heimlich vollzogen beziehungsweise in einem Fall am Lagerfeuer sexuelle Handlungen heimlich vorgenommen zu haben, heißt es in der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft. Dabei soll er in den beiden Fällen im Jahr 2012 den heimlichen Geschlechtsverkehr gefilmt haben. Weiter soll Förster 2014 erfolglos versucht haben in seiner Wohnung bei einer vermeintlich schlafenden Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Darüber hinaus wird dem 51-Jährigen zur Last gelegt, in den Jahren 2014 und 2016 zwei Frauen im Alter von heute 28 und 38 Jahren ohne deren Wissen bei jeweils zwei Gelegenheiten beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung gefilmt zu haben.
Außerdem soll er 2016 bei einem einvernehmlichen erotischen Fotoshooting im Freien und in seinem Auto nicht nur Bild- sondern auch abredewidrig und heimlich Videoaufnahmen von einer heute 21-jährigen Frau gefertigt haben.

Schließlich soll er 2016 eine Prostituierte, mit der er den Geschlechtsverkehr ausüben wollte, gegen deren Willen nackt gefilmt haben und sie, als sie die aufnehmende Kamera entdeckte und sich der Speicherkarte mit diesen Aufnahmen bemächtigte, verletzt haben, als er versucht haben soll, die Speicherkarte gewaltsam zurückzuerlangen.
Die Prostituierte hatte mit ihrer Anzeige gegen Förster im November 2016 den Fall erst ins Rollen gebracht. Die Staatsanwaltschaft durchsuchte daraufhin seine Wohnungen in Augsburg und München und fand dabei Datenträger mit über 800 kinderpornografischen Bild- und über 500 Videodateien.
Als die Vorwürfe gegen ihn bekannt wurden, legte Förster seine politischen Ämter nieder und kündigte an, zum Jahresende auch sein Mandat als Landtagsabgeordneter niederzulegen. Soweit kam es jedoch gar nicht mehr: Der Augsburger Oberstaatsanwalt Matthias Nickolai wandte sich an den Landtag und bat darum, die Immunität des 51-Jährigen aufzuheben. Noch am selben Abend entschied der Rechtsausschuss des Landtags über die Angelegenheit. Die Aufhebung der Immunität war Voraussetzung für weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.
Kurz darauf folgte Försters Verhaftung. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer psychosomatischen Klinik, in die er sich wegen der psychischen Belastung aufgrund der Vorwürfe zurück gezogen hatte. Seitdem sitzt Förster in der Untersuchungshaft in der JVA Gablingen.

Das Strafgesetzbuch sieht für sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und für schweren sexuellen Missbrauch, der beispielsweise wie hier vorgeworfen vorläge, wenn der Beischlaf vollzogen wird oder die sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vor. Bleibt eine derartige Tat im Versuchsstadium, kann dieser Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten gemildert werden.
Für vorsätzliche Körperverletzung sieht das Strafgesetzbuch einen Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe und für Nötigung und den Besitz kinderpornographischer Schriften jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei versuchter Nötigung, wie angeklagt, kann das Gericht den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren drei Monaten mildern.
Termine zur Hauptverhandlung wurden noch nicht bestimmt. (
Von Kristin Deibl)


Von Kristin Deibl
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