Der Jahresrückblick 2023 der Aichacher Zeitung
Veröffentlicht am 14.12.2022 13:36

Kinderbonus in Erklärung angeben

In Zeiten außergewöhnlicher Belastungen hat die Bundesregierung auch für das Jahr 2022 einen Kinderbonus ausgezahlt. Er ist als eine zusätzliche Unterstützung für die Familien mit Kindern gedacht und Teil des beschlossenen Entlastungspakets der Bundesregierung, um die finanziellen Belastungen durch die stark gestiegenen Energiepreise und Lebenshaltungskosten abzumildern.

Für jedes Kind, für das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhalten die Eltern einhundert Euro. Leben die Eltern getrennt, erhält derjenige den Kinderbonus, auf dessen Konto das Kindergeld gezahlt wird.

Bei dem Kinderbonus kann man von einem „Bonus-Kindergeld“ sprechen. Für die Sonderzahlung gelten somit dieselben Voraussetzungen wie für das Kindergeld. Dementsprechend stellt der Kinderbonus kein steuerpflichtiges Einkommen dar, jedoch muss er wie das Kindergeld in der Anlage „Kind“ der Steuererklärung eingetragen werden.

Bei der Einkommensteuerveranlagung werden Kindergeld und Kinderbonus ins Verhältnis zum Kinderfreibetrag gesetzt. Seitens des Finanzamtes wird im Zuge der sogenannten Günstigerprüfung berücksichtigt, ob das Kindergeld zuzüglich des Kinderbonus oder der Kinderfreibetrag für die Eltern steuerlich vorteilhafter ist. Im Allgemeinen verhält es sich so, dass sich bei einem höheren Einkommen zunehmend der Kinderfreibetrag steuerlich günstiger auswirkt.

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